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   ArbG Wesel, 10.06.2015 - 3 Ca 1927/14   

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ArbG Wesel, 10.06.2015 - 3 Ca 1927/14 (https://dejure.org/2015,54659)
ArbG Wesel, Entscheidung vom 10.06.2015 - 3 Ca 1927/14 (https://dejure.org/2015,54659)
ArbG Wesel, Entscheidung vom 10. Juni 2015 - 3 Ca 1927/14 (https://dejure.org/2015,54659)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Bargeschäft; subj. Voraussetzungen bei Vorsatzanfechtung; Pfändungsfreigrenzen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pfändungsfreigrenzen bei Rückforderungsansprüchen von Arbeitsentgeltzahlungen des Schuldners in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Zahlung von Arbeitsvergütung zwei Monate nach Erbringung der Arbeitsleistung hinsichtlich ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 29.01.2014 - 6 AZR 345/12

    § 133 InsO - Bargeschäft - subjektive Voraussetzungen

    Auszug aus ArbG Wesel, 10.06.2015 - 3 Ca 1927/14
    Das Bundesarbeitsgericht hat erwogen, in Fällen kongruenter Deckung durch eine verfassungskonforme Auslegung der §§ 129 ff. InsO das im Entgelt enthaltene Existenzminimum anfechtungsfrei zu stellen (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 15 ff).

    aa) Das Bundesarbeitsgericht hat wie dargestellt erwogen, in Fällen kongruenter Deckung das im Entgelt enthaltene Existenzminimum anfechtungsfrei zu stellen (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 15 ff).

    Art. 12 Abs. 1 GG bei kongruenten Deckungen, zumal bei Zahlungen im Rahmen eines Bargeschäfts oder in bargeschäftsähnlicher Lage, gebieten, das Existenzminimum vom Zugriff des Insolvenzverwalters freizustellen (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 17).

    Im Bereich der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung habe der Gesetzgeber darum durch Pfändungsfreigrenzen die Sicherung des Existenzminimums vorgesehen (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 19 ff).

    Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO gehören unpfändbare Forderungen nicht zur Insolvenzmasse, sie sind dem Insolvenzverwalter nicht nach § 148 Abs. 1, § 80 Abs. 1 InsO zur Verwaltung übertragen (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 24).

    Es erscheine zweifelhaft, ob diese Bestimmungen den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des Existenzminimums bei kongruenten Deckungen hinreichend gewährleisten (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 25).

    Auf Entreicherung könne er sich jedoch nur bei unentgeltlichen Leistungen iSv. § 134 InsO berufen (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 26).

    Zudem bestehe ein erhebliches Risiko, dass auch die Nachfrist mangels deren Kenntnis versäumt werde (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 29 ff).

    Zahlt der spätere Schuldner das Arbeitsentgelt pünktlich, scheide eine rückwirkende Bewilligung von Sozialhilfe aus (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 35 f.).

    Er könne damit dem Anfechtungsrisiko letztlich nicht ausweichen (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 38 ff).

    Das Vorliegen bzw. Fehlen der Kenntnis als eines subjektiven Tatbestandmerkmals kann als innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsache nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden (vgl. BAG, 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 61).

    Erfolgt die Entgeltzahlung in der vertraglich geschuldeten Höhe, handelt es sich im Allgemeinen um einen gleichwertigen Leistungsaustausch, wie er für das Bargeschäft typisch ist (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 52).

    aa) Liegt ein Bargeschäft vor, fehlt es an einer unmittelbaren Benachteiligung der Gläubiger, weil der Insolvenzmasse eine gleichwertige Gegenleistung zugeflossen ist (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 57).

    Für die Vorsatzanfechtung genügt jedoch eine mittelbare Benachteiligung (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 58; BAG 21. Februar 2008 - 6 AZR 273/07 - juris, Rn. 51, BAGE 126, 89; MüKo/Kirchhof § 142 InsO, Rn. 24).

    In diesem Fall ist die Masse durch den für die Erfüllung aufgewandten Betrag verkürzt, so dass sich die Quote der anderen Insolvenzgläubiger verringert (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 58.; MüKo/Kayser § 129 InsO, Rn. 104, 123, 163b).

    Erst das eröffnet die Chance für einen Fortbestand des Betriebs (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 59; BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - juris, Rn. 18).

    Das gilt sowohl für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz auf Seiten des Schuldners als auch für die Kenntnis des Anfechtungsgegners davon (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 72).

    Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit der Indizwirkung der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit für den Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung auseinandergesetzt (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 73 ff).

    Das Tatsachengericht habe eine einzelfallbezogene Gewichtung der Beweisanzeichen im Wege der Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 75).

    Es könne jedoch entkräftet werden bzw. im Einzelfall eine so geringe Beweiskraft entfalten, dass es den Schluss auf den Benachteiligungsvorsatz als Haupttatsache nicht mehr zulasse (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 76; BGH 24. Oktober 2013 - IX ZR 104/13 - juris, Rn. 10).

    So werde auch dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Stufenverhältnis von § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 133 InsO Rechnung getragen (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 79).

    Nur der Leistungsempfänger, der diesen Vorsatz des Schuldners kennt, sei rückgewährpflichtig (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 82; BGH 10. Dezember 2009 - IX ZR 128/08 - juris, Rn. 9).

    Eine Auslegung, die dazu führte, dass die Vorsatzanfechtung schon unter den Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 InsO durchgreifen würde und damit der letztgenannte Tatbestand im praktischen Ergebnis nicht auf den Drei-Monats-Zeitraum beschränkt, sondern auf zehn Jahre ausgedehnt würde, stünde im unvereinbaren Widerspruch zu dem eindeutig zeitlich begrenzten Anwendungsbereich des § 130 InsO (BAG, 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 83; BGH 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02 - juris, Rn. 26).

    Dabei könne nach den Umständen des Einzelfalls die Beweisstärke des Indizes der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit so schwach sein, dass es den Rückschluss auf den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Anfechtungsgegners davon nicht zulasse (BAG, 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 84).

  • BGH, 10.07.2014 - IX ZR 192/13

    Insolvenzanfechtung: Bargeschäftsprivileg für Lohnzahlungen des insolventen

    Auszug aus ArbG Wesel, 10.06.2015 - 3 Ca 1927/14
    bb) Der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist der Bundesgerichtshof entgegengetreten (BGH 10. Juli 2014 - IX ZR 192/13 - juris, Rn. 28 ff).

    Es sei nicht Aufgabe der Gläubigergemeinschaft, sondern des Staates, etwaige durch eine Insolvenz zu Lasten bestimmter Gläubiger hervorgerufenen unzumutbaren Härten auszugleichen Das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes enthalte infolge seiner Weite und Unbestimmtheit keine unmittelbaren Handlungsanweisungen, die durch die Gerichte ohne gesetzliche Grundlage in einfaches Recht umgesetzt werden könnten (BGH 10. Juli 2014 - IX ZR 192/13 - juris, Rn. 29).

    bb) Dieser Rechtsauffassung ist der Bundesgerichtshof unter Berufung auf die im insolvenzrechtlichen Schrifttum geäußerten Kritik entgegengetreten (BGH 10. Juli 2014 - IX ZR 192/13 - juris, Rn. 16 ff).

    Andernfalls wäre jeder Leistungsaustausch in der Krise als Bargeschäft zu bewerten, weil liquiditätsschwache Unternehmen typischerweise verzögert zahlen (BGH 10. Juli 2014 - IX ZR 192/13 - juris, Rn. 17).

    Im Gegenteil beglichen die den Geschäftsverkehr prägenden wirtschaftlich gesunden Unternehmen die Arbeitslöhne in aller Regel bei Fälligkeit (BGH 10. Juli 2014 - IX ZR 192/13 - juris, Rn. 18).

    In der Fortsetzung ihrer Arbeitstätigkeit liege keine berücksichtigungsfähige Gegenleistung der Arbeitnehmer, weil die künftigen Leistungen ihrerseits wieder in Rechnung gestellt werden (BGH 10. Juli 2014 - IX ZR 192/13 - juris, Rn. 19).

    Da § 142 InsO eine Ausnahmeregelung darstelle, sei aus rechtsmethodischen Gründen für eine erweiternde Auslegung von vornherein kein Raum (BGH 10. Juli 2014 - IX ZR 192/13 - juris, Rn. 21 ff).

    Insolvenzbedingte Forderungsausfälle könnten Folgeinsolvenzen auslösen, die als Kettenreaktion für die Arbeitnehmer der nun betroffenen Unternehmen zu Lohnausfällen führten (BGH 10. Juli 2014 - IX ZR 192/13 - juris, Rn. 27 ff).

    Mit dem Bundesgerichtshof geht die Kammer daher davon aus, dass es bei einer Zahlung der Vergütung zwei Monate nach Erbringung der Arbeitsleistung an einer Unmittelbarkeit des Leistungsaustauschs fehle (BGH 10. Juli 2014 - IX ZR 192/13 - juris, Rn. 15).

  • BAG, 06.10.2011 - 6 AZR 262/10

    Zahlung rückständiger Vergütung - Insolvenzanfechtung

    Auszug aus ArbG Wesel, 10.06.2015 - 3 Ca 1927/14
    Auch nach der weiten Auffassung des Bundesarbeitsgerichts liegt eine Unmittelbarkeit der Leistung nicht vor, wenn zwischen der Leistung der Arbeit und der Zahlung der Vergütung ein Zeitraum von mehr als drei Monaten vergangen ist (BAG 06. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - juris, Rn. 17).

    Zwar genügt allein die Kenntnis davon, dass der Schuldner mit der Zahlung der Vergütung eines Arbeitnehmers im Rückstand ist, nicht, um bei diesem Arbeitnehmer die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit zu begründen (BAG 06. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - juris, Rn. 34).

    aa) Das Bundesarbeitsgericht hat angenommen, Zahlungen, die der Schuldner für Arbeitsleistungen entrichte, die in den letzten drei Monaten erbracht wurden, stellten Bargeschäfte in diesem Sinne dar (BAG 06. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - juris, Rn. 16 ff).

    Nach der Verkehrsanschauung seien Entgeltzahlungen von Arbeitgebern für Arbeitsleistungen in den letzten drei Monaten nicht nur nicht Tilgung eines Kredits, sondern noch Leistungen im engen zeitlichen Zusammenhang mit der von den Arbeitnehmern erbrachten Gegenleistung (BAG 06. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - juris, Rn. 17).

    Wenn § 142 InsO den Zweck erfüllen solle, dass der Schuldner auch in der Krise vorsichtig weiterwirtschaften könne, sei es in aller Regel erforderlich, dass der Betrieb des Arbeitgebers als funktionale Einheit fortbestehe und die Arbeitnehmer bereit seien, die ihnen obliegenden Arbeitsleistungen trotz des Zahlungsverzugs zu erbringen (BAG 06. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - juris, Rn. 18).

    Erst das eröffnet die Chance für einen Fortbestand des Betriebs (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 59; BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - juris, Rn. 18).

  • BGH, 24.10.2013 - IX ZR 104/13

    Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bei Überweisung von

    Auszug aus ArbG Wesel, 10.06.2015 - 3 Ca 1927/14
    Es könne jedoch entkräftet werden bzw. im Einzelfall eine so geringe Beweiskraft entfalten, dass es den Schluss auf den Benachteiligungsvorsatz als Haupttatsache nicht mehr zulasse (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 76; BGH 24. Oktober 2013 - IX ZR 104/13 - juris, Rn. 10).
  • BGH, 12.01.2012 - IX ZR 95/11

    Insolvenzanfechtung: Einzahlung der Versicherungsprämien für eine

    Auszug aus ArbG Wesel, 10.06.2015 - 3 Ca 1927/14
    Eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung kann allenfalls dann ausscheiden, wenn sich wegen eines ernsthaften und aussichtsreichen Sanierungsversuchs das Interesse der Gläubiger darauf richtet, dass die Tätigkeit unverändert fortgesetzt wird (vgl. BGH 12. Januar 2012 - IX ZR 95/11 - juris Rn. 6 f.).
  • BGH, 07.03.2002 - IX ZR 223/01

    Anfechtbarkeit eines Pfandrechts aufgrnd AGB-Banken; Anfechtung von Berechnungen

    Auszug aus ArbG Wesel, 10.06.2015 - 3 Ca 1927/14
    Ob Leistung und Gegenleistung gleichwertig sind, ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen (BGH 7. März 2002 - IX ZR 223/01 - zu III 3 c der Gründe, BGHZ 150, 122).
  • BGH, 10.12.2009 - IX ZR 128/08

    Anfechtbarkeit der Teilzahlungen des Schuldners wegen Gläubigerbenachteiligung

    Auszug aus ArbG Wesel, 10.06.2015 - 3 Ca 1927/14
    Nur der Leistungsempfänger, der diesen Vorsatz des Schuldners kennt, sei rückgewährpflichtig (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 82; BGH 10. Dezember 2009 - IX ZR 128/08 - juris, Rn. 9).
  • BGH, 10.02.2005 - IX ZR 211/02

    Zur Insolvenzanfechtung

    Auszug aus ArbG Wesel, 10.06.2015 - 3 Ca 1927/14
    Eine Auslegung, die dazu führte, dass die Vorsatzanfechtung schon unter den Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 InsO durchgreifen würde und damit der letztgenannte Tatbestand im praktischen Ergebnis nicht auf den Drei-Monats-Zeitraum beschränkt, sondern auf zehn Jahre ausgedehnt würde, stünde im unvereinbaren Widerspruch zu dem eindeutig zeitlich begrenzten Anwendungsbereich des § 130 InsO (BAG, 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 83; BGH 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02 - juris, Rn. 26).
  • BAG, 21.02.2008 - 6 AZR 273/07

    Prätendentenstreit - Bargeschäft vor Insolvenz

    Auszug aus ArbG Wesel, 10.06.2015 - 3 Ca 1927/14
    Für die Vorsatzanfechtung genügt jedoch eine mittelbare Benachteiligung (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 58; BAG 21. Februar 2008 - 6 AZR 273/07 - juris, Rn. 51, BAGE 126, 89; MüKo/Kirchhof § 142 InsO, Rn. 24).
  • BGH, 01.02.2007 - IX ZR 96/04

    Verzinsung der Rückgewährforderung bei anfechtbarem Erwerb von Geld; Anspruch des

    Auszug aus ArbG Wesel, 10.06.2015 - 3 Ca 1927/14
    Die Höhe ergibt sich aus §§ 291 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB (vgl. BGH 01. Februar 2007 - IX ZR 96/04 - juris, Rn. 15).
  • BGH, 24.05.2005 - IX ZR 123/04

    Begriff der Zahlungsunfähigkeit

  • BAG, 27.02.2014 - 6 AZR 367/13

    Insolvenzanfechtung - Rückforderung unter dem Druck von

  • GemSOGB, 27.09.2010 - GmS-OGB 1/09

    Rechtsweg - Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners

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